Feuerwerk
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen nur zur Silvesterzeit (31. Dezember und 1. Januar) von jedermann ab 18 Jahren ohne vorherige Genehmigung abgebrannt werden.
Soll außerhalb dieser Zeit ein Feuerwerk abgebrannt werden, ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Dafür muss der besondere Anlass und ein geeigneter Abbrennplatz nachgewiesen werden. Ein Lageplan mit Kennzeichnung der Abbrennstelle ist zwingend beizulegen.
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Zuständige Stelle
Sachgebiet Stadtordnung
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Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigung
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu stellen; für Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen.
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Kosten (Gebühren)
50,00 €
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Hinweise (Besonderheiten)
Die Verwendung von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
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Rechtsgrundlage
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz -
Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa
Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachgebietsleitung Stadtordnung Frau Karin Koch
Gebäude: Rathaus
Raum: 2.6 +49 3525 700 320
stadtordnung@stadt-riesa.de