Dienstleistung.

Feuerwerk

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Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen nur zur Silvesterzeit (31. Dezember und 1. Januar) von jedermann ab 18 Jahren ohne vorherige Genehmigung abgebrannt werden.

Soll außerhalb dieser Zeit ein Feuerwerk abgebrannt werden, so ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle notwendig.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Verwendung von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Anträge von juristischen Personen müssen durch einen Vertretungsberechtigen gestellt werden (z.B. Geschäftsführer, Gesellschafter, Inhaber).

  • Zuständige Stelle

    Amt für Sicherheit und Ordnung
    SG Stadtordnung

  • Voraussetzungen

    • geeigneter Abbrennplatz
    • Vollendung des 18. Lebensjahres
    • begründeter Anlass / Ereignis von herausragender außergewöhnlicher Bedeutung (z.B. Goldene Hochzeit; 50-jähriges Firmenjubiläum)
  • Erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefülltes Formular „Antrag Feuerwerk“ (hier insbesondere die schriftliche Bestätigung des Grundstückseigentümers)
    • aussagekräftiger Lageplan mit Kennzeichnung der Abbrennstelle
  • Fristen

    Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu stellen.

  • Kosten (Gebühren)

    50,00 €

  • Rechtsgrundlage

    § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa

  • Rechtsbehelf

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