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Wohnsitz

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An- und Abmeldung - neues Bundesmeldegesetz (BMG)
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in einem Bürgerbüro oder in einer Meldestelle anzumelden.
Abmelden muss sich nur, wer ins Ausland zieht oder eine Nebenwohnung aufgibt. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung und für Fälle, bei denen eine Abmeldung notwendig ist, eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Die Wohnungsgeberbestätigung kann schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhält der Mieter eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag allein reicht nicht aus. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, muss eine solche Erklärung für sich persönlich abgeben.

Informationspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach seinem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland, oder eine Nebenwohnung aufgibt.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- und Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Behörde anzumelden (§17 Abs. 1 BMG). Die Meldepflicht wird nicht begründet bei Personen, die im Inland gemeldet sind und für nicht länger als 6 Monate eine Wohnung beziehen (§27 Abs. 1 BMG). Personen die sonst im Ausland wohnen und für nicht länger als 2 Monate eine Wohnung beziehen (§27 Abs. 2 BMG).

An-, Ab- und Ummeldung eines minderjährigen Kindes gemäß §22 BMG
Minderjährige bis zum vollendeten 16. Jebensjahr werden durch die Soregeberechtigten umgemeldet. Mit dem 1. November 2015 ist eine Einverständniserklärung (siehe Formulare) der Sorgeberechtigten vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt.

Mitzubringende Unterlagen:

  • Personalausweis, Kinderausweis oder Pass aller betreffenden Personen oder
  • sonstige zum Nachweis der Angaben erforderliche Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Promotionsurkunde
  • Vermieterbescheinigung (§ 19 Abs. 3 BMG), Formular siehe unten
  • Fristen/Bearbeitungsdauer
    Die Bearbeitung einer Anmeldung erfolgt in der Regel sofort. Vom Bürgerbüro erhalten Sie eine kostenlose Anmeldebescheinigung.
  • Gebühren
    Die Anmeldung und der Eintrag des neuen Wohnortes in die Ausweisdokumente sind kostenfrei.

Abmeldung
Eine Abmeldung ist erforderlich bei einem Wegzug eines alleinigen Wohnsitzes ins Ausland oder der Aufgabe eines Nebenwohnsitzes. Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss am Hauptwohnsitz erfolgen.

  • Meldepflichtig ist, wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.


Seit dem 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn der Hauptwohnsitz innerhalb des Bundesgebietes verlegt wird. Es genügt die Anmeldung an der neuen Hauptwohnung.

  • Fristen/Bearbeitungsdauer
    Die Bearbeitung einer Abmeldung erfolgt in der Regel sofort. Vom Bürgerbüro erhalten Sie eine kostenlose Abmeldebescheinigung.
  • Gebühren
    Die Abmeldung ist kostenfrei.

Für die Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis, Kinderausweis oder Pass
  • Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Abs. 3 BMG), Formular siehe unten
  • Fristen/Bearbeitungsdauer
    Die Bearbeitung einer Ummeldung erfolgt in der Regel sofort. Vom Bürgeramt erhalten Sie eine kostenlose Bestätigung.
  • Gebühren
    Die Ummeldung und der Eintrag des neuen Wohnortes in die Ausweisdokumente sind kostenfrei.
  • Zuständige Stelle

    Sachgebiet Bürgerbüro

  • Voraussetzungen

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  • Fristen

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  • Kosten (Gebühren)

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  • Rechtsgrundlage

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  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa


Formulare