Dienstleistung.

Wappengenehmigung

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Das Recht zur Wappenführung ist laut Sächsischer Gemeindeordnung ein der Gemeinde zustehendes öffentlich-rechtliches Persönlichkeitsrecht. Stadtwappen sind wie ein Name geschützt, wenn sie auf eine Stadt als Namensträger hinweisen.

Die Nutzung des Stadtwappens der Großen Kreisstadt Riesa, das Wappenschild sowie die Stadtflagge bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Stadtverwaltung. Grundlage für die Genehmigung der Wappennutzung ist die Stadtwappensatzung der Stadt Riesa vom 31. Januar 2007.

Um die Verbundenheit mit der Stadt Riesa zum Ausdruck zu bringen, fragen Verbände, Vereine und andere Institutionen an, ob sie das Wappen verwenden dürfen. Darüber freuen wir uns natürlich. Damit allerdings das Hoheitszeichen der Stadt Riesa nicht fälschlicherweise verwendet und damit der Anschein eines amtlichen Auftrittes erweckt wird, wurde eine leicht abgewandelte Form des Wappenschildes (hier Wappensignet, § 2 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 der Stadtwappensatzung) entwickelt, die jedermann ohne Genehmigung verwenden darf.

  • Zuständige Stelle

    Öffentlichkeitsarbeit

  • Voraussetzungen

    -

  • Erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag (auch via Email), der

    • den Antragsteller,
    • Art, Zweck und ggf. Zeitraum der Verwendung des Stadtwappens erkennen lässt.
  • Fristen

    -

  • Kosten (Gebühren)

    Die Kosten für die Genehmigung nach der Stadtwappensatzung werden entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Riesa erhoben.

  • Rechtsgrundlage

    -

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa


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