Vorkaufrecht der Gemeinde
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Ein Vorkaufsrecht (nach § 24 Baugesetzbuch) räumt der Gemeinde unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Grundstücks oder Grundstücksteils an einen Dritten durch eine einseitige Erklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen
Bedingungen zustande zu bringen.
Der Notar, bei dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, ist gesetzlich verpflichtet, die Gemeinde hinsichtlich des Vorkaufsrechts anzufragen.
-
Zuständige Stelle
Sachgebiet Immobilienmanagement
-
Voraussetzungen
-
-
Erforderliche Unterlagen
-
-
Fristen
-
-
Kosten (Gebühren)
-
-
Rechtsgrundlage
-
-
Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa