Vorkaufrecht der Gemeinde
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Ein Vorkaufsrecht (nach § 24 Baugesetzbuch) räumt der Gemeinde unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Grundstücks oder Grundstücksteils an einen Dritten durch eine einseitige Erklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen zustande zu bringen.
Der Notar, bei dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, ist gesetzlich verpflichtet, die Gemeinde hinsichtlich des Vorkaufsrechts anzufragen.
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Zuständige Stelle
Sachgebiet Immobilienmanagement
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Voraussetzungen
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
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Kosten (Gebühren)
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Rechtsgrundlage
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Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa
Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachgebietsleiter Immobilienmanagement Herr Falk Schmidtgen
Gebäude: Rädisch
Raum: 0.7 +49 3525 700 438
stadtbauamt@stadt-riesa.de