Volksentscheid
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Die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 sieht eine dreistufige Volksgesetzgebung vor.
Ein Volksantrag muss mit einem Gesetzentwurf und einer Begründung eingereicht und von mindestens 40.000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. Von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen sind Gesetze über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze.
Kommt der Volksantrag zustande, so muss der Landtag sich innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Stimmt er diesem nicht zu, so können die Initiatoren des Antrages ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Um einen
Volksentscheid herbeizuführen, müssen sie dann innerhalb von sechs Monaten mindestens 450.000 Unterschriften sammeln.
Beim Volksentscheid in Sachsen gibt es keinerlei Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, es wird mit Ja oder Nein abgestimmt. Auch über Verfassungsänderungen kann in Sachsen mittels Volksentscheid entschieden werden. Hier allerdings gilt ein
Abstimmungsquorum: mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten muss dem verfassungsändernden Gesetzentwurf zustimmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Volksentscheide im Freistaat Sachsen
Am 21. Oktober 2001 fand erstmalig im Freistaat Sachsen ein Volksentscheid statt. Es war über den von der Bürgerinitiative „Pro Kommunale Sparkasse“ vorgelegten Gesetzesentwurf „Gesetz zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im
Freistaat Sachsen“ abzustimmen. Im Endergebnis hat der von der Bürgerinitiative zur Volksabstimmung gebrachte Gesetzesentwurf die erforderliche Mehrheit erlangt.
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Zuständige Stelle
Justiziariat
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Voraussetzungen
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
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Kosten (Gebühren)
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Rechtsgrundlage
Art. 70 ff. der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 Gesetz über Volksantrag. Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 in der jeweils gültigen Fassung
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Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa