Dienstleistung.

Sondernutzung im öffentlichen Raum

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentlich gewidmete Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.
Dazu zählt z.B.:

• Aufstellen von Info- beziehungsweise Promotionsständen,
• Aufstellen von Fahrradständern, Werbeständern,
• Ausstellen/Verkauf von Waren vor dem Geschäft,
• Verteilen von Werbeschriften, Handzetteln o. Werbeprodukten,
• für den Bereich Gastronomie, wenn die Bestuhlung auf öffentlichen

Flächen, außerhalb der Gaststätte aufgestellt wird,
• Aufstellen von Pflanzgefäßen,

• Anbringen von Plakaten,
• Aufstellen von Werbeständern,
• Wahlwerbung

Die Sondernutzungserlaubnis muss mindestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.

Antragsformulare und die Sondernutzungsrichtlinie mit Regelungen zur möglichen Gestaltung der zur Nutzung beantragten Fläche stehen unten zum Download zur Verfügung.

  • Zuständige Stelle

    Untere Verkehrsbehörde

  • Voraussetzungen

    -

  • Verfahrensablauf

    -

  • Erforderliche Unterlagen

    siehe Anträge

  • Fristen

    -

  • Kosten (Gebühren)

    Sondernutzungsgebühren
    Verwaltungsgebühren

  • Rechtsgrundlage

    Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG),
    Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Großen Kreisstadt (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) und Sondernutzungsrichtlinie der Stadt Riesa,
    Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa

  • Rechtsbehelf

    -


Formulare


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