Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass: Verlust anzeigen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung mitzuteilen (Verlustanzeige).
Achtung! Wurde der Pass oder Ausweis gestohlen, müssen Sie den Diebstahl neben der Gemeinde- oder Stadtverwaltung auch gegenüber der Polizei anzeigen.
Ebenso müssen Sie ihr sofort mitteilen, wenn Sie ein verloren oder gestohlen geglaubtes Dokument wiederfinden sollten. Denn bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zu Schwierigkeiten kommen: Das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden.
Hinweis: Wenn Sie den Verlust oder das Wiederauffinden eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht unverzüglich melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei Personalausweisen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 und bei Reisepässen und Kinderreisepässen von bis zu EUR 300.000 geahndet werden.
Das verloren gegangene oder gestohlene Ausweispapier können Sie bei der zuständigen Stelle neu beantragen.
Beachten Sie, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und sich ausweisen zu können. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Sollten Sie aber nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie dieses unverzüglich neu beantragen und sich zudem übergangsweise einen vorläufigen Personalausweis beziehungsweise, wenn nötig, einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer zusätzlich noch im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, kann auf einen vorläufigen Personalausweis verzichten.
Wenn die Online-Ausweisfunktion Ihres verloren gegangenen Personalausweises eingeschaltet ist, müssen Sie diese Funktion unbedingt noch gesondert sperren lassen! (Sperrnotruf – 116 116 (gebührenfrei), Mo bis So, 0 bis 24 Uhr)
Ebenso sollten Sie auch unbedingt die Unerschriftsfunktion, soweit Sie dies genutzt haben, sperren lassen. Für die Sperrung der Unterschriftsfunktion wenden Sie sich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erhalten haben, da dieses nicht von der Gemeinde gesperrt werden kann.
Mitzubringende Unterlagen
- Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde
- wenn vorhanden gültiger Reisepass
- Lichtbild aktuelles Format 35x45 mm
-
Zuständige Stelle
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
-
Voraussetzungen
- Ihr Personalausweis ist verlorengegangen.
-
Verfahrensablauf
- Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen.
- Alternativ genügt es aber auch, wenn Sie der zuständigen Stelle die Anzeige schriftlich zukommen lassen.
Hinweis: Manche Gemeinden stellen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit einem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen.
Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen.
Achtung!
-
Erforderliche Unterlagen
- In der Regel: keine Unterlagen vorzulegen bei bloßer Verlustanzeige.
Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
-
Fristen
keine
-
Kosten (Gebühren)
- vorläufiger Personalausweis 10,00 €
- Bescheinigung der Verlustanzeige eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises kostet 10,00 €.
-
Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 PAuswG – Bußgeldvorschriften
- § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers
- § 25 PassG – Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Passverordnung (PassV) - Gebühren
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV) - Gebühren für Ausweise
-
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.06.2022
-
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Mitarbeiter/Ansprechpartner
Lebenslagen
- Dokumente und Visa
- Personalausweis
- Reisepass