Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises besteht ab dem 16. Lebensjahr. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Achtung! Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf dessen Vorderseite.
Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Um diesen Antrag in der Stadtverwaltung Riesa durchzuführen ist zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (je nach Familienstand Geburts- oder Eheurkunde) mitzubringen
Folgende Leistungen sind gebührenfrei:
- Erstmaliges Einschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
- Ändern der Anschrift bei Umzügen
- Sperren der Online-Ausweisfunktion bei Verlustfall
- Ändern der PIN (bspw. PIN vergessen)
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion
Die Gebühren können mit der EC-Karte, Kreditkarte oder bar bezahlt werden.
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Weitere Informationen
- Personalausweis
Amt24-Informationen -
Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
- Personalausweis
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Zuständige Stelle
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Antrag
- Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.
- Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert.
Ausgabe
- Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.
- Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.
Rückgabe alter Dokumente
- Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.
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Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass)
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit) und Beschaffenheit (siehe Foto-Mustertafel –> Weiterführende Informationen)
Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellung Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.
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Fristen
keine
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Kosten (Gebühren)
- Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
- Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00
- Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
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Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht
- § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer
- § 8 PAuswG – Zuständigkeit
- § 9 PAuswG – Antrag
- § 13 PAuswG – PIN-Brief
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
- § 7 Personalausweisverordnung (PAuswV) - Bildgröße
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.12.2020
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Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Formulare
Mitarbeiter/Ansprechpartner
Lebenslagen
- Ausweisdokumente
- Dokumente und Visa
- Ein Kind aus dem Ausland adoptieren
- Nach der Geburt
- Personalausweis
- Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
- Reisen in Nicht-EU-Staaten
- Reisen innerhalb der EU