Dienstleistung.

Melderegister, einfache Auskunft beantragen

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Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 44 Bundesmeldegesetz

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

Hinweise (Besonderheiten)

Zahlungsart
schriftliche Anfragen

  • Verrechnungsscheck oder
  • Einzugsermächtigung oder
  • Überweisung der Auskunftsgebühr und Beifügung des Zahlungsnachweises


Bank Sparkasse Meißen
cod. Zahlungsgrund 2222 2201.3311/schriftl. Meldeauskunft über …
IBAN DE30 8505 5000 3033 0061 15
BIC SOLADES1MEI

  • Weitere Informationen

    Online-Auskunft

  • Zuständige Stelle

    Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können.

    Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel

      • der Vor- und Familienname
      • das Geburtsdatum
      • das Geschlecht oder
      • die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
  • Verfahrensablauf

    • persönlich: Die Daten werden Ihnen vor Ort mitgeteilt.
    • schriftlich: Die Daten erhalten Sie auf dem Postweg.
    • elektronisch: Je nach Angebot der Gemeinde können Sie die Melderegisterauskunft auch online beantragen, sofern die gesuchte Person keine Auskunftsperre erteilt hat. Die Auskunftsdaten werden Ihnen per E-Mail oder auf Wunsch per Post übermittelt.

    Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden werden nur Auskünfte über Privatpersonen erteilt. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    • schriftlich und elektronisch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern: EUR 14,00 je betroffener Person
    • bei größerem Verwaltungsaufwand (zum Beispiel bei Rückgriff auf Daten von Personen, die seit über zehn Jahren tot sind oder nicht mehr in der Gemeinde wohnen): EUR 15,00 bis EUR 50,00 je betroffener Person
  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern; Quelle: Bundesministerium des Innern. 29.11.2021

  • Rechtsbehelf

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