Dienstleistung.

Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass vorübergehend anzeigen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, anzuzeigen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt (z. B. Sportveranstaltungen, Vereinsfeste).

Hinweise (Besonderheiten)

Ausnahme von der Anzeigepflicht

Gewerbetreibende, die in Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte, einer Gaststättenerlaubnis oder ein Gaststättengewerbe mit erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung sind, müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb nicht anzeigen. Die erforderlichen Nachweise sind mitzuführen.

  • Zuständige Stelle

    Amt für Sicherheit und Ordnung

    Sachgebiet Stadtordnung

  • Voraussetzungen

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Namen, Vorname, Anschrift des Anzeigenerstatters,
    • Ort des Betriebes,
    • Betriebszeit (Datum / Uhrzeit)
    • besonderer Anlass,
    • Angebot (alkoholische Getränke,- zubereitete Speisen oder beides).
  • Erforderliche Unterlagen

    Das erforderliche Formular erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Riesa oder unter untenstehenden Link.

  • Fristen

    mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

  • Kosten (Gebühren)

    EUR 15,00 – EUR 70,00

  • Rechtsgrundlage

    • 2 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz
    • § 1 ff Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa

  • Rechtsbehelf

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