Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass vorübergehend anzeigen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, anzuzeigen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt (z. B. Sportveranstaltungen, Vereinsfeste).
Hinweise (Besonderheiten)
Ausnahme von der Anzeigepflicht
Gewerbetreibende, die in Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte, einer Gaststättenerlaubnis oder ein Gaststättengewerbe mit erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung sind, müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb nicht anzeigen. Die erforderlichen Nachweise sind mitzuführen.
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Zuständige Stelle
Amt für Sicherheit und Ordnung
Sachgebiet Stadtordnung
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Voraussetzungen
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Namen, Vorname, Anschrift des Anzeigenerstatters,
- Ort des Betriebes,
- Betriebszeit (Datum / Uhrzeit)
- besonderer Anlass,
- Angebot (alkoholische Getränke,- zubereitete Speisen oder beides).
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Erforderliche Unterlagen
Das erforderliche Formular erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Riesa oder unter untenstehenden Link.
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Fristen
mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn
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Kosten (Gebühren)
EUR 15,00 – EUR 70,00
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Rechtsgrundlage
- 2 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz
- § 1 ff Sächsisches Verwaltungskostengesetz
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Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa
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Rechtsbehelf
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Formulare
Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachgebietsleitung Stadtordnung Frau Karin Koch
Gebäude: Rathaus
Raum: 2.6 +49 3525 700 320
stadtordnung@stadt-riesa.de