Fund- und herrenlose Tiere
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Bei der Unterbringung und Versorgung aufgefundener hilfloser bzw. verletzter Tiere treten immer wieder Fragen auf. Diese betreffen insbesondere die Unterbringung und Versorgung der aufgefundenen Tiere einschließlich der Kostenübernahme, die Übernahme der Behandlungskosten für verletzt bzw. erkrankt aufgefundene Tiere, den Umfang der medizinischen Behandlung sowie die Aneignung aufgefundener Tiere.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Fund- und herrenlosen Tieren.
Fundtiere
Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer meist unbekannt ist. Sie unterliegen dem Fundrecht (Bürgerliches Gesetzbuch § 965-984). Für den Finder besteht die Pflicht, den Fund dem Eigentümer bzw. der zuständigen Stadt anzuzeigen. Die zuständige Stadt ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Diese Aufgaben können an Dritte (z.B. Tierschutzvereine) übertragen werde.
Die Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung können dem Eigentümer des Tieres bei Bekanntwerden in Rechnung gestellt werden. Innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes hat der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Danach erwirbt der Finder (bzw. bei dessen Verzicht die Fundbehörde) das Eigentum an diesem Tier. Eine Abgabe an Interessenten vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kann nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.
Die Stadtverwaltung Riesa hat mit dem Tierschutzverein Riesa und Umgebung e. V. eine vertragliche Vereinbarung zur Unterbringung von Fundtieren getroffen.
Herrenlose Tiere
Herrenlose Tiere sind dagegen Tiere, an denen nach bürgerlichem Recht (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 958-964) kein Eigentum besteht. Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, freilebende bzw. verwilderte Haustiere sowie ausgesetzte Tiere. Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos.
Mit dem Aussetzen eines Tieres verzichtet der ehemalige Halter auf das Eigentum an diesem Tier. Dieses wird damit herrenlos. Entsprechend dem Tierschutzgesetz stellt das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere eine Ordnungswidrigkeit dar. Herrenlose und damit auch ausgesetzte Tiere können in Eigenbesitz genommen werden. Für wildlebende Tiere bestehen allerdings Einschränkungen durch das Jagd- und Naturschutzrecht.
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Zuständige Stelle
Amt für Sicherheit und Ordnung
SG Stadtordnung
Tierheim Riesa
Volksgut 1
01589 Riesa
Tel: 03525 63 28 26
tierheim-riesa@t-online.de
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Voraussetzungen
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Erforderliche Unterlagen
Bei Abgabe des Fundtieres im Tierheim Riesa wird, unter Mitwirkung des Finders, ein Fundprotokoll erstellt.
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Fristen
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Kosten (Gebühren)
Für die gegebenenfalls notwendige Verbringung des Fundtieres in das Tierheim bzw. für die dortige Unterbringung fallen Kosten an, welche vom Verlierer / Eigentümer des Tieres zu tragen sind.
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Rechtsgrundlage
§§ 965-984 BGB für Fundtiere
§§ 958-964 BGB für herrenlose Tier
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Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa
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Rechtsbehelf
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Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachbearbeiter Stadtordnung Herr Tobias Geipel
Gebäude: Rathaus
Raum: 2.6 +49 3525 700 323
stadtordnung@stadt-riesa.de