Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Europawahl)
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher sind Sie zur Europawahl aufgerufen, auch wenn sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.
Antrag rechtzeitig stellen
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen.
Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege.
Hinweis zur Ansprechstelle: Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin zuständig. Beachten Sie dabei, dass dies nur für die Europawahl gilt.
-
Weitere Informationen
-
Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt - Bezirksamt Mitte von Berlin
-
Bundeswahlleiterin
-
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig
-
Voraussetzungen
- Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet.
- Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.
-
Verfahrensablauf
- Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
- Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular.
- Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll.
- Unterschreiben Sie den Antrag und leiten sie ihn rechtzeitig per Post, Telefax, E-Mail oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. dem Bezirksamt Mitte in Berlin zu.
- Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse.
Beantragung mit Hilfe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.
-
Erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal der Bundeswahlleiterin abrufbar.
-
Fristen
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl
-
Kosten (Gebühren)
keine
-
Rechtsgrundlage
- §§ 16-17 Europawahlordnung (EuWO) – Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
-
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder Bundeswahlleitung.
-
Rechtsbehelf
Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann der Betroffene gegen die Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen, § 15 Absatz 8 EuWO. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen, § 15 Absatz 8, § 21 Absatz 5 EuWO.
Mitarbeiter/Ansprechpartner
Lebenslagen
- Wahlrecht für Auslandsdeutsche
- Wer darf wählen? (Europawahl)