Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Berichtigung beantragen
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Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren.
Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt.
Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.
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Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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Voraussetzungen
- Sie sind wahlberechtigt.
- Sie stellen fest, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen oder Angaben falsch / unvollständig sind.
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Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) formlos schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein oder erklären Sie diesen dort persönlich zur Niederschrift.
Ihr Schreiben sollte mindestens enthalten:
- den Grund Ihres Einspruches / Berichtigungsantrags (gegebenenfalls mit Nachweisen)
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie umgehend, ob die Berichtigung erfolgt.
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Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis, dass die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erforderlich ist (Beispiel: Ihre Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).
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Fristen
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Kommunalwahlen: Berichtigung beantragen): während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
- Entscheidung über den Einspruch / den Berichtigungsantrag: spätestens zehn Tage vor der Wahl
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Kosten (Gebühren)
keine
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Rechtsgrundlage
- § 21 Europawahlordnung (EuWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
- § 22 Bundeswahlordnung (BWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
- § 19 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde
- § 4 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wählerverzeichnisse
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung. 30.04.2024
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Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter (Kommunalwahlen: an die Rechtsaufsichtsbehörde, zuständige Behörde ist das örtliche Landratsamt und in den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig – die Landesdirektion Sachsen) einlegen.
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