Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
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Weitere Informationen
Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.
- Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
Amt24-Leistung
- Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
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Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
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Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
keine
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Kosten (Gebühren)
keine
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Rechtsgrundlage
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
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Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023
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Rechtsbehelf
nicht anwendbar