Dienstleistung.

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

  • Weitere Informationen

    Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.

    • Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
      Amt24-Leistung
  • Zuständige Stelle

    Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

  • Verfahrensablauf

  • Erforderliche Unterlagen

  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 PStG – Sperrvermerke
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

  • Rechtsbehelf