Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
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Weiterführende Informationen
Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.
- Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
Amt24-Leistung
- Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
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Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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Fristen
keine
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Kosten (Gebühren)
keine
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Rechtsgrundlage
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 Personenstandsgesetz (PStG) – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 Personenstandsgesetz (PStG) – Sperrvermerke
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Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.06.2020