Dienstleistung.

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

  • Weiterführende Informationen

    Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.

    • Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
      Amt24-Leistung
  • Zuständige Stelle

    Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

    • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
    • § 62 Personenstandsgesetz (PStG) – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 Personenstandsgesetz (PStG) – Benutzung in besonderen Fällen
    • § 64 Personenstandsgesetz (PStG) – Sperrvermerke
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Landesjugendamt. 17.06.2020