Eheurkunde anfordern (Eheschließung in Deutschland)
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Als Nachweis über die Eheschließung erhalten Sie nach der standesamtlichen Trauung eine Eheurkunde. Benötigen Sie später weitere Urkunden (zum Beispiel in Rentenangelegenheiten), stellt Ihnen das Standesamt auf Antrag jederzeit zusätzliche Exemplare aus.
Tipp: Soll Ihnen das Standesamt bei der Trauung gleich mehrere Eheurkunden aushändigen, beantragen Sie das gleich bei der Anmeldung der Eheschließung.
zum Onlineantrag: Onlinedienst startenHinweise (Besonderheiten)
Abschriften aus dem Familienbuch werden seit dem 01.01.2009 nicht mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Abschriften aus den Familienbüchern (Ausnahmen)
Beglaubigte Abschriften aus den früheren Familienbüchern kann das Standesamt ausnahmsweise als Geburtsnachweis ausstellen, wenn die Geburt des Kindes der Ehepartner und Ehepartnerinnen nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist.
Antragsberechtigt sind die Eltern oder das Kind selbst.
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Weitere Informationen
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Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Eheurkunden können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Vorfahren und Abkömmlinge.
Die Verwandtschaft muss nachgewiesen werden, zum Beispiel durch die Vorlage der eigenen Geburtsurkunde.
Andere Personen, also auch Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Eheurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel mit einem Schreiben des Nachlassgerichts, einem gerichtlichen Urteil oder einem vollstreckbarem Titel).
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Verfahrensablauf
- Suchen Sie das zuständige Standesamt auf.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Tipp: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.
Beantragung ohne persönliches Erscheinen im Standesamt
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Eheurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Datum der Eheschließung
- Angaben zum Ehepartner oder zur Ehepartnerin
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Sollten weitere Angaben oder Nachweise erforderlich sein, setzt sich das Standesamt mit Ihnen in Verbindung.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid. Manche Standesämter fordern die Gebühr auch im Voraus. Die Urkunde wird in diesen Fällen nach Zahlungseingang an Sie verschickt.
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Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung beglaubigte Kopie)
- bei Abholung durch einen Vertreter oder Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls: Nachweis der Verwandtschaft oder des rechtlichen Interesses
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Fristen
Die Eheregister werden 80 Jahre im Standesamt geführt.
Nach Fristablauf werden die Personenstandsregister an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.
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Kosten (Gebühren)
- Eheurkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00
- bei gleichzeitiger Bestellung weiterer Exemplare: je EUR 7,00
Hinweis: Ist das Austellungsstandesamt nicht das registerführende Standesamt, können weitere Kosten auf Sie zukommen
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Rechtsgrundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 57 PStG – Eheurkunde
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.12.2021
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Rechtsbehelf
Mitarbeiter/Ansprechpartner
Lebenslagen
- Behörden und Institutionen
- Sonstige Erledigungen nach der Heirat
- Standesamtliche Trauung