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Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:

  • Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
  • Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen

Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.

Ausländische Ausweise und Dokumente

Weder die Meldebehörden noch andere öffentliche Stellen sind berechtigt, beglaubigte Kopien von ausländischen Ausweisen und anderen Dokumenten anzufertigen. Wenden Sie sich hierzu an die Auslandsvertretung des jeweiligen Landes (–> Amt24-Leistung "Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation")

Hinweise (Besonderheiten)

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Termin grundsätzlich nur für die Abgabe der Unterlagen vorgesehen ist. Erst nach Sichtung der zu beglaubigten Unterlagen, können unsere Sachbearbeiterinnen entscheiden, ob die Beglaubigung sofort vorgenommen werden kann. Andersfalls ist ein weiterer Termin für die Abholung der Dokumente notwendig.
Amtliche Beglaubigungen werden zur Vorlage bei deutschen Behörden und Institutionen benötigt, um bestimmte Sachverhalte zu Beweisen ohne die Originalunterlagen aus der Hand geben zu müssen.
Es werden beglaubigt: z.B. Zeugnisse, Beurteilungen, behördliche Schriftstücke, Dokumente (auch Ausweise bzw. Pässe) die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.

Dies gilt nicht, sofern durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, z.B.

  • Auszüge aus dem Vereinsregister/Amtsgericht/Handelsregister- Grundbuchauszüge/Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden(Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden)
  • Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster
  • Sorgeerklärungen über das gemeinsame Sorgerecht

Wichtig

  • Das Original ist unverändert
  • Wenn das Original aussieht, als sei es verändert worden, wird keine Beglaubigung durchgeführt (Beispiele: Lücken, Durchstreichungen, Korrekturflüssigkeit)Das Original ist vollständig
  • Wenn Sie nur einen Teil des Originals vorlegen, wird ebenfalls keine Beglaubigung durchgeführt (Beispiel: Sie bringen von einem Original mit mehreren Seiten nur eine Seite mit.)
  • Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

Beglaubigung ausländischer Dokumente

Grundsätzlich ist die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, d.h. Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, nur eingeschränkt möglich. Um eine Beglaubigung vornehmen zu können sind daher fremdsprachige Schriftstücke und Dokument von einem in Deutschland zugelassenen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzter in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Die Übersetzung muss mit einer vom Übersetzer gefertigten Kopie des ausländischen Originaldokuments verbunden sein.
Für die Vornahme der Beglaubigung muss die Übersetzung zusammen mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein.

  • Weitere Informationen

    • Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation
      Amt24-Leistung
  • Zuständige Stelle

    Staatliche und kommunale Behörden und Institutionen, Gerichte

  • Voraussetzungen

    keine

  • Verfahrensablauf

    • Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
    • Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
    • Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des oder der zuständigen Bediensteten versehen.
  • Erforderliche Unterlagen

    • Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
    • Personalausweis oder Reisepass
  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    • EUR 0,50 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00
    • bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind: EUR 1,00 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00
    • bei Abschriften und Kopien, die die Behörde selbst hergestellt hat: EUR 2,60 (beliebige Seitenanzahl je Beglaubigung), insgesamt mindestens EUR 10,00

    Bei mehreren Kopien der gleichen Vorlage kann die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung bis auf die Hälfte reduziert werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

  • Rechtsbehelf

    nicht anwendbar


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