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Baugenehmigung im normalen Verfahren beantragen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im normalen Verfahren nach § 64 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Wenn Sie Neubauten errichten, Veränderungen an Bauten vornehmen oder die Nutzung ändern möchten, benötigen Sie eine Baugenehmigung – es sei denn, Ihr Bauvorhaben ist verfahrensfrei oder von der Genehmigung freigestellt.

Das normale Baugenehmigungsverfahren ist vorgeschrieben für

  • Sonderbauten
  • Bauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist

Für alle anderen genehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Hierzu beachten Sie bitte die Leistungsbeschreibung unter "Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren beantragen" (siehe –> Weitere Informationen).

Verlängerungsantrag

Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahre, auch rückwirkend, verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Die Beantragung ist gebührenpflichtig. Sie können den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung digital oder schriftlich bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Hinweise (Besonderheiten)

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

  • Weitere Informationen

    • Informationen rund um das Thema Bauen
      Amt24-Informationen
    • Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
    • Baubeginn anzeigen
      Amt24-Leistungen
    • Bund-ID
      Bundesministerium des Innern und für Heimat
  • Zuständige Stelle

    Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt

  • Voraussetzungen

    1. Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben

    • nicht verfahrensfrei ist oder
    • nicht genehmigungsfrei gestellt ist.

    2. Das Bauvorhaben steht

    • im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
    • ist ein Sonderbau (zum Beispiel Hochhaus) oder
    • ist eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

    Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung werden in jedem Einzelfall geprüft.

  • Verfahrensablauf

    Ihren Bauantrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde online (–> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) stellen.

    Online-Antrag

    Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein bundID-Konto registriert sein.

    • Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich über die Startseite bei bundID an.
    • Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
    • Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
    • Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in) erfolgen.
      Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID ersetzt.

    Schriftlicher Antrag

    Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote).

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen; füllen Sie die Formularblätter aus, drucken Sie den Antrag und unterschreiben Sie ihn.
    • Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle ein.

    PRÜFUNG

    • Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag; fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, erhalten Sie eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
    • Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird.

    Baubeginn anzeigen

    Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Je nach Bauvorhaben:

    • Lageplan mit schriftlichem Teil
    • Auszug aus der Liegenschaftskarte
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Standsicherheitsnachweis
    • Brandschutznachweis
    • Schallschutznachweis
    • Erschütterungsschutznachweis
    • Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners
    • Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
    • Statistischer Erhebungsbogen
    • weitere Anlagen nach Bedarf

    Die Sie unterstützenden Baufachleute teilen Ihnen mit, welche Unterlagen die Behörde im Einzelnen benötigt, damit sie das Bauvorhaben beurteilen und den Antrag bearbeiten kann. Fehlende Unterlagen fordert die Behörde nach.

  • Fristen

    • Baubeginn: innerhalb von 3 Jahren

    Hinweis: Die Baugenehmigung erlischt, wenn das Bauvorhaben nach dieser Frist begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.

  • Kosten (Gebühren)

    Baugenehmigungsgebühr

    • EUR 8,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)

    Hierbei ist nicht die wirkliche Rohbausumme Ihres Bauwerkes die Grundlage, sondern die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelte Rohbausumme. Hier ein Auszug:

    • Wohngebäude: EUR 136,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
    • Wochenendhäuser: EUR 119,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
    • geschlossene Kleingaragen: EUR 82,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
    • offene Kleingaragen, Schuppen: EUR 50,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt

    Wird auch (oder separat) eine Nutzungsänderung beantragt, werden für deren Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung erhoben:

    • EUR 125,00 bis 3.200,00

    Weitere Gebühren

    Wenn Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung:

    • EUR 62,00 bis 3.200,00

    Muss die Bauaufsichtsbehörde Nachbarn beteiligen, werden dafür pro Nachbar erhoben:

    • EUR 62,00 bis 650,00

    Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und Bauüberwachung entstehen.

    Ermäßigungen

    Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt.

    Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfumfang auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.

  • Bearbeitungsdauer

    • in der Regel 3 Monate
  • Rechtsgrundlage

    • § 2 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Definition Sonderbauten
    • § 61 SächsBO – Verfahrensfreie Bauvorhaben
    • § 62 SächsBO – Genehmigungsfreie Bauvorhaben
    • § 63 SächsBO– Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    • § 64 SächsBO – Normales Baugenehmigungsverfahren
    • § 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
    • § 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
    • § 69 Absatz 4 SächsBO – Behandlung des Bauantrags -> Entscheidungsfrist und Verlängerung
    • § 73 Absatz 2 SächsBO - Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
    • § 1 und 8 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
    • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 17 – Baurecht
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 11.01.2024

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)


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