Baubeginn anzeigen
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Baubeginnsanzeige nach § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreigestellten Vorhaben sowie bei Abbrüchen, die der Anzeigepflicht gemäß § 61 (3) SächsBO unterliegen, mindestens eine Woche vorher
- den Baubeginn
- die Wiederaufnahme der Bauarbeiten (nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten)
- den Abbruchbeginn
anzeigen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
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Weitere Informationen
- Informationen rund um das Thema Bauen
Amt24-Informationen - BundID
Bundesministerium des Innern und für Heimat - Mein Unternehmenskonto (ELSTER)
Bayersisches Staatsministerium für Digitales
- Informationen rund um das Thema Bauen
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Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde an, in der sich das Baugrundstück befindet:
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Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
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Voraussetzungen
- bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
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Verfahrensablauf
Je nach Regelung der jeweiligen Behörde zeigen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde
- den Baubeginn
- die Wiederaufnahme der Bauarbeiten (nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten)
- den Abbruchbeginn
online (–> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) an.
Online-Anzeige
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein BundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
- Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr BundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in) erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto BundID beziehungsweise über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftliche Anzeige
Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Formularblatt aus, drucken Sie das Formular und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den Vordruck bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
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Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
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Fristen
Anzeige: mindestens eine Woche vor Beginn oder Wiederaufnahme
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Kosten (Gebühren)
keine
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Rechtsgrundlage
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baugenehmigung, Baubeginn
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 10.03.2025
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Rechtsbehelf
nicht anwendbar