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Baubeginn anzeigen

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Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.

Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

  • Weiterführende Informationen

  • Zuständige Stelle

    Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

  • Voraussetzungen

    beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage

  • Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Fristen

    Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

    • § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
    • § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
    • § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
  • Freigabevermerk

    Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022


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