Baubeginn anzeigen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
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Weiterführende Informationen
Formulare: –> Formblätter und Anlagen nach SächsBO
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Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
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Verfahrensfreie Bauvorhaben
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Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
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Voraussetzungen
beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage
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Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
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Erforderliche Unterlagen
keine
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Fristen
Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn
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Kosten (Gebühren)
keine
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Rechtsgrundlage
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
- § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
- § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
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Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022
Formulare
Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachgebietsleiterin Untere Bauaufsicht Frau Kerstin Wronna
Gebäude: Rathaus
Raum: 1.3 +49 3525 700 292
bauordnung@stadt-riesa.de
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