Dienstleistung.

Abwasser, Abwasserbeseitigung, Entwässerungsanlagen und Hausanschlüsse

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Weiterführende Informationen

Die Große Kreisstadt Riesa betreibt Anlagen zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung der kommunalen Pflichtaufgabe.

Die Beseitigung des Abwassers erfolgt nach Misch- oder Trennsystem. Die Stadt entscheidet über das jeweils anzuwendende Entwässerungssystem. Sie ist zuständig für den Neubau, Umbau und die Erneuerung von Abwasseranlagen.


Ein wichtiges Regelwerk hierfür ist die Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung.

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte von Flurstücken innerhalb der Stadt sollten in diesem Zusammenhang beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Für Arbeiten im Bereich der öffentlichen Abwasseranlagen sind Bestandsauskünfte einzuholen. Leitungstrassen im Bereich öffentlicher Abwasseranlagen bedürfen einer gesonderten Zustimmung.

Die Einleitung von Niederschlagswasser wird pro Grundstück und anhand der versiegelten sowie einleitenden Grundstücksfläche durch das Sachgebiet Tiefbau betreut. Änderungen an diesen Teilflächen sind der Stadtverwaltung Riesa, Stadtbauamt entsprechend anzuzeigen. Diese Anzeige wird in einem Vor-Ort-Termin durch das Sachgebiet Tiefbau geprüft.

Das Stadtbauamt, SG Tiefbau erteilt hierzu gern weitere Informationen.

  • Zuständige Stelle

    Sachgebiet Tiefbau

  • Voraussetzungen

    Folgende Sachverhalte sind genehmigungspflichtig:

    • die Herstellung von Abwasseranschlüssen an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Riesa
    • die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen
    • die Benutzung und Änderung der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen.


    Folgende Sachverhalte sind anzeigepflichtig:

    • den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen ange-schlossenen Grundstückes,
    • die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Klein-kläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist.


    Folgende Sachverhalte sind mitzuteilen:

    • Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
    • wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind oder damit zu rechnen ist;
    • den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.
  • Erforderliche Unterlagen

    siehe Formulare

  • Fristen

    Soll eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt werden, ist diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

  • Kosten (Gebühren)

    -

  • Rechtsgrundlage

    Abwasserbeseitungssatzung der Großen Kreisstadt Riesa (AbwbesS)

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa


Formulare