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Elektronische Erhebung von Rechtsbehelfen
Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids der Stadtverwaltung Riesa darauf hingewiesen, dass in elektronischer Form Widerspruch erhoben werden kann, ist Folgendes zu beachten:
Gemäß § 3a Abs. 3 Ziff. 1 VwVfG kann die Schriftform ersetzt werden, durch die unmittelbare Erklärung in einem elektronischen Formular. Dafür nutzen Sie bitte Widerspruch (sachsen.de) Hierzu ist durch den Widerspruchsführer ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG erforderlich.
Der Widerspruch kann durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Stadtverwaltung Riesa aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach erhoben werden.
Des Weiteren kann der Widerspruch durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Stadtverwaltung Riesa aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde (besonderes elektronisches Behördenpostfach) erhoben werden.
Eine einfache E-Mail ist für einen Widerspruch nicht ausreichend.