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Märkte, Messen und Ausstellungen (Veranstaltungen nach Gewerbeordnung)

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Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen

Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte, kann bei der zuständigen Behörde eine Festsetzung beantragen.

Eine Festsetzung kann für folgende Arten von Veranstaltungen erfolgen:

  • Messen
  • Ausstellungen
  • Volksfeste
  • Märkte
    • Großmärkte
    • Wochenmärkte
    • Jahrmärkte
    • Spezialmärkte

Die zuständige Behörde hat auf den Antrag des Veranstalters*, Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung vorliegen.

Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge. Beispiele für solche Privilegien sind:

  • Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige)
  • Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht)
  • Befreiung von Einschränkungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit)

Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten sind aufgrund der Festsetzung zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.

Behördlich festsetzbar nach § 69 GewO sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sog. Privatmärkte. Diese können auch ohne Festsetzung durchgeführt werden. Sie unterliegen dann allerdings den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Prüfung Ihres Antrages kann erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgen.

  • Weitere Informationen

    • Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
      Amt24-Leistung

    Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag

  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

    • die Veranstaltung nicht die für die jeweilige Veranstaltungsart einschlägigen Voraussetzungen erfüllt,
    • der Veranstalter und Veranstaltungsleiter nicht die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
    • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind,
    • bei Jahr- und Spezialmärkten: die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten wird.
  • Verfahrensablauf

    Die Festsetzung einer Veranstaltung können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen (Formular abrufbar über die Gewerbebehörde oder hier in Amt24).

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular "Antrag auf Festsetzung nach § 69 GewO"
    • Personalausweis (Kopie)
    • Führungszeugnis (Original)
    • Gewerbezentralregisterauszug (Original)
    • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original)
    • Handelsregisterauszug (Kopie)
    • Liste der voraussichtlichen Teilnehmer (Kopie)
    • Belegungsplan (Kopie)
    • Teilnahmebedingungen (Kopie)
  • Fristen

    Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

  • Kosten (Gebühren)

    Kostenrahmen 25,00 € - 1000,00 €

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024

  • Rechtsbehelf

    ­Widerspruch


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