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Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum durchführen

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Auf Antrag kann eine Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Absatz 2 StVO erteilt werden.

Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung der Straße (Wege und/oder Plätze) für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Um erlaubnispflichtige Veranstaltungen handelt es sich bei:

  • motorsportlichen Veranstaltungen
    • wenn 30 Fahrzeuge oder mehr am gleichen Platz starten oder ankommen,
    • bei vorgeschriebener Streckenführung, ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge,
    • bei Fahren im geschlossenen Verband;
  • Radrennen
    • unter Einschluss der Voraussetzung einer Sperrung der Straßen für den übrigen Verkehr,
  • Radtouren
    • wenn mehr als 100 Personen teilnehmen,
    • wenn infolge der Benutzung des überörtlichen Straßennetzes mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist, ungeachtet der Teilnehmerzahl
  • Volkswanderungen, Volksläufe
    • wenn mehr als 500 Personen teilnehmen,
    • wenn das überörtliche Straßennetz beansprucht wird, ungeachtet der Teilnehmerzahl,
    • Umzüge bei Volksfesten, Umzüge aus Anlass sonstiger Feste, es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen oder ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere Brauchtumsveranstaltungen.

Sollte aufgrund der Veranstaltung eine Straßensperrung notwendig sein, ist zusätzlich ein Antrag gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung zu beantragen.

  • Zuständige Stelle

    Untere Verkehrsbehörde

  • Voraussetzungen

    • Kleine und/oder größere Veranstaltungen, Festumzüge, Radrennen, Radtouren (über 100 Personen)
    • Motorsportliche Veranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
    • Umzüge bei Volksfesten u. ä., es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleine örtliche Brauchtumsveranstaltungen
    • Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden
  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Eine Lage- oder Streckenskizze
    • der Nachweis über eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung
  • Fristen

    -

  • Kosten (Gebühren)

    Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

  • Rechtsgrundlage

    § 29 StVO

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa

  • Rechtsbehelf

    -


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