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Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen

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Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister

Übermittlungssperre

Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten

  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen),
  • an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften,
  • an die Sächsische Staatskanzlei zu Zwecken der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften durch den Ministerpräsidenten
  • zur Herausgabe durch Adressbücher,
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienmitglied eines Mitglieds einer solchen und
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden

bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen.

Auskunftssperre

Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

  • Zuständige Stelle

    Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Hinweis: Übermittlungssperren gelten nur für Anfragen von Privaten. Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen bleiben hiervon unberührt.

    Übermittlungssperre

    Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren reicht es aus, wenn Sie bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.

    Auskunftssperre

    Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Diese Sperre wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit Ihrer Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

  • Verfahrensablauf

    Übermittlungssperre

    • Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen wollen, können Sie dies ausschließlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes in schriftlicher oder mündlicher Form machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.
    • Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde im Melderegister eingetragen und
    • anschließend bei jedem Übermittlungs- und Auskunftsersuchen Dritter entsprechend berücksichtigt.

    Auskunftssperre

    • Bevor die Auskunftssperre eingetragen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Darin müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann.
    • Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
    • Anschließend werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft.
    • Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

  • Erforderliche Unterlagen

    Übermittlungssperre

    Hierfür sind keine bestimmten Unterlagen nötig. Die von verschiedenen Stellen im Internet bereitgestellten Formulare dienen in erster Linie der Vereinfachung des Antragsverfahrens für interessierte Personen. Für eine eindeutige Identifizierung bei der persönlichen Einlegung eines Widerspruchs vor Ort in Ihrer Meldebehörde kann diese die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zur Überprüfung Ihrer Identität und damit Berechtigung verlangen.

    Auskunftssperre

    Die Meldebehörde kann von Ihnen folgende Unterlagen verlangen:

    • Personalausweis oder Reisepass
      oder
    • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, ausgefüllter Vordruck (empfohlen)
    • gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
  • Fristen

    Übermittlungssperren gelten unbefristet.

    Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden.

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

    • § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister
    • § 51 Bundesmeldegesetz – Auskunftssperren
    • § 11 Sächsische Meldeverordnung – Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.06.2022

  • Rechtsbehelf

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