Dienstleistung.

Sonntagsfahrverbot

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An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO ). Ausnahmeregelungen werden im § 30 Abs. 3 Nr. 1., 1a. und 2.bis 4. in der StVO erläutert.

Das Fahrverbot gilt neben den Sonntagen an folgenden Feiertagen:

  • Neujahr (01.01.)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (01.05.)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (03.10.)
  • Reformationstag (31.10.) (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
  • Allerheiligen (01.11.) (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Weihnachtstag (25.12.)
  • Weihnachtstag (26.12.)

Erteilung von Ausnahmen
Sollten Sie von einer dieser Ausnahmen Gebrauch machen müssen, so ist die Verkehrsbehörde der Stadtverwaltung zuständig, wenn Sie in deren Bezirk die Ladung aufnehmen oder in deren Bezirk als Antragsteller Ihren Wohnort, den Sitz oder eine Zweigniederlassung haben.
Diese ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht (siehe § 47 Abs. 2 Nr.6 StVO).

  • Voraussetzungen

    -

  • Erforderliche Unterlagen

    siehe Antrag

  • Fristen

    -

  • Kosten (Gebühren)

    Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im SDtraßenverkehr (GebOSt) erhoben.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer von 7 Tagen wird nicht überschritten.

  • Rechtsgrundlage

    § 30 STVO

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa

  • Rechtsbehelf

    -


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