Dienstleistung.

Kirchenaustritt

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Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.

Für Personen unter 14 Jahren erklärt der Personenberechtigte den Austritt. Ist das Kind älter als 12 Jahre, ist seine Einwilligung erforderlich. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst wirksam abgeben. Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.


  • Zuständige Stelle

    Standesamt

  • Voraussetzungen

    Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

  • Erforderliche Unterlagen

    -

  • Fristen

    -

  • Kosten (Gebühren)

    • Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 25 €
    • Bescheinigung über den Kirchenaustritt durch die Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 10 €
  • Rechtsgrundlage

    Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen – Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG).

  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa


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