Dienstleistung.

Hundesteuer, Anmeldung beantragen

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Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

zum Onlineantrag: Hundesteuer anmelden

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
    • Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
  • Verfahrensablauf

    Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.

    Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

  • Erforderliche Unterlagen

    • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
    • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
  • Fristen

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

  • Kosten (Gebühren)

    Zone I

    a) für den ersten Hund 92,00 Euro

    b) für den zweiten Hund 184,00 Euro

    c) für jeden weiteren Hund 184,00 Euro

    Zone II

    a) für den ersten Hund 65,00 Euro

    b) für den zweiten Hund 130,00 Euro

    c) für jeden weiteren Hund 130,00 Euro

    Zone I erfasst die Stadtgebiete Riesa, ausgenommen Ziegeleistraße, und die Stadtteile Gröba, Merzdorf, Pausitz und Weida, entsprechend der Anlage.

    Zone II erfasst die Stadtteile Canitz, Göhlis, Jahnishausen, Leutewitz, Mautitz, Mergendorf, Nickritz, Oelsitz, Pochra, Poppitz sowie Ziegeleistraße im Stadtgebiet Riesa entsprechend der Anlage.

    Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt im Kalenderjahr 300,00 € für den ersten Hund und 600,00 € für jeden weiteren.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.04.2024

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)


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