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Bürgerentscheid und Bürgerbegehen

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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind die rechtlich und politisch bedeutsamsten Formen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene.
Beim Bürgerentscheid wird die Entscheidung unmittelbar anstelle des Gemeinderates getroffen.

  • Voraussetzungen

    Der Bürgerentscheid kann auf zwei Wegen eingeleitet werden:
    durch ein erfolgreiches Bürgerbegehren oder durch einen Beschluss des Stadtrates, der mit einer Mehrheit von zwei Drittel gefasst werden muss; diese Mehrheit bezieht sich auf die anwesenden Mitglieder des Stadtrates.

    Dabei muss das Bürgerbegehren von mindestens 15 von Hundert der Bürger der Gemeinde und bzw. der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung, eine Begründung enthalten und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Wird das Bürgerbegehren vom Stadtrat als zulässig festgestellt, dann ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

    Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Stadtrat zuständig ist. Er findet u. a. nicht über Haushaltssatzungen und Gemeindeabgaben statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

    Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Stadtrates gleich, er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Stadtrat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

  • Erforderliche Unterlagen

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  • Fristen

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  • Kosten (Gebühren)

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  • Rechtsgrundlage

    • §§ 24, 25 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung
  • Freigabevermerk

    Große Kreisstadt Riesa

  • Rechtsbehelf

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