Versorgung von Impfgeschädigten

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Geschädigte von Schutzimpfungen und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Voraussetzung ist es, dass eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung mit entsprechendem wirtschaftlichen Schaden besteht. Die Schädigung muss auf eine Impfung zurückzuführen sein, die offiziell vorgeschrieben oder von einer öffentlichen Stelle empfohlenen war.

Die Versorgungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz orientieren sich an der Versorgung von Kriegsopfern nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG).