Technische Änderungen und Änderung von Name und Adresse

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Adresse

Wenn Sie innerhalb des selben Zulassungsbereiches umziehen, müssen Sie die neue Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder im Fahrzeugschein eintragen lassen. Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbereich, muss das Fahrzeug hingegen umgeschrieben und ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.

Seit 01.09.2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters / der Fahrzeughalterin auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches innerhalb des Freistaates Sachsen verzichtet. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass kein Halterwechsel erfolgt und nicht für auslaufende Kennzeichen (siehe Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Als Fahrzeughalter / Fahrzeughalterin müssen Sie bei der am neuen Wohnsitz örtlich zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen, um Ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift zu erfüllen.

Name

Ändert sich durch Heirat oder Scheidung Ihr Name, müssen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ändern beziehungsweise den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief austauschen lassen.

Technische Änderungen

Wenn Sie bestimmte technische Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen, müssen die Fahrzeugpapiere ebenfalls korrigiert werden.

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 29.11.2022