Schutz vor Gewalt: das Gewaltschutzgesetz
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Das Gewaltschutzgesetz
Erwachsenen bietet seit dem 1. Januar 2002 das Gewaltschutzgesetz einen verbesserten Schutz vor Gewalttaten, Drohungen mit Gewalttaten oder Nachstellungen. Vorgesehen ist in diesen Fällen insbesondere, dass das Gericht Schutzmaßnahmen anordnet und/oder der verletzten Person eine gemeinsam genutzte Wohnung allein zuweist.
Das Gewaltschutzgesetz kommt nicht erst zur Wirkung, wenn Körper, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt werden, sondern bereits bei der Drohung mit solchen Verletzungen sowie bei Drohungen mit Verletzungen des Lebens. Die Anordnung gerichtlicher Maßnahmen können Sie auch bei anderen unzumutbaren Belästigungen wie wiederholtem Nachstellen oder telefonischer Verfolgung beantragen, zum Beispiel
- bei Schlägen und Drohungen,
- bei sexuellen Übergriffen,
- wenn Sie am Verlassen des Hauses gehindert werden oder
- wenn Sie wegen der beabsichtigten Trennung unter Druck gesetzt und bedroht werden.
Um drohende oder weitere Gewalt zu verhindern, kann das Gericht in dringenden Fällen auch im Eilverfahren einstweilige Anordnungen erlassen.
Welche Maßnahmen kann das Gericht anordnen?
Schutzanordnungen
Verbieten kann das Gericht Ihrem Partner* unter anderem
- den persönlichen Kontakt zu Ihnen,
- den Kontakt per Telefon, E-Mail oder Brief sowie
- das Betreten der Wohnung.
Bei Bedarf vermag das Gericht die Verbote noch zu erweitern, so etwa
- auf einen bestimmten Umkreis zu Ihrer Wohnung oder
- auf Orte, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten wie zum Beispiel dem Arbeitsplatz, der Schule, dem Kindergarten oder beim Einkauf.
Werden die gerichtlichen Anordnungen verletzt, droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
Führen Sie mit Ihrem Partner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, kann Ihnen das Gericht die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn Sie durch Ihren Partner Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung erleiden. Bei bloßen Drohungen ohne vollendete Tat kann die Wohnung überlassen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Welches Gericht ist zuständig?
Die Anträge auf richterliche Anordnung gemäß dem Gewaltschutzgesetz stellen Sie beim Amtsgericht, Abteilung Familiensachen Familiengericht. Sie haben dabei die Wahl zwischen mehreren Gerichten: dem Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde oder der Erfolg eingetreten ist, dem Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet, oder dem Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Auch Zwangsmaßnahmen sind möglich
Wenn man Sie weiter bedroht, obwohl Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, sollten Sie zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen. Rufen Sie bei akuter Bedrohung die Polizei Notruf 110, die Beamten sind verpflichtet, den Täter in die Grenzen und notfalls mit Gewalt aus Ihrer Wohnung zu weisen.
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Rechtliche Grundlage
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.08.2026