Regelinsolvenzverfahren

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen:

  • alle natürlichen Personen mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit
  • alle natürlichen Personen mit ehemaliger selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit,
    • die mehr als 19 Gläubiger haben,
    • gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (zum Beispiel rückständige Löhne, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, rückständige Lohnsteuer) oder
    • deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts in sonstiger Weise nicht überschaubar sind
  • sämtliche juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, rechtsfähiger Verein) oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR) – auch wenn sie aufgelöst sind – solange noch verteilbares Vermögen vorhanden ist
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht laut Insolvenzordnung ausgeschlossen).

Hinweis: Unzulässig sind Insolvenzverfahren gegen Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unter bestimmten Umständen kann das Regelinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung des Unternehmers oder der Unternehmerin durchgeführt werden.

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023