Organ- und Gewebespende, Körperspende
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Organ- und Gewebespende
Rechtsgrundlagen
Körperspende
Organ- und Gewebespende
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Das bedeutet, dass eine Organ- oder Gewebeentnahme nur erfolgen darf, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat oder stellvertretend die nächsten Angehörigen nach dem Tod der Person ihre Zustimmung erteilen.
Für eine Organ- oder eine Gewebespende gibt es keine festgesetzte Altersgrenze. Minderjährige können ab dem 16. Lebensjahr ihre Bereitschaft zur Organ- und/oder Gewebespende auf einem Ausweis dokumentieren.
Die Zustimmung zu einer Organspende oder den Widerspruch gegen eine Organspende nach dem Tod können Sie in einem Organspendeausweis erklären. Im Organspendeausweis kann die Zustimmung auch auf bestimmte Organe beziehungsweise Gewebe beschränkt oder die Entscheidung auf Angehörige oder Personen Ihres Vertrauens übertragen werden. Wenn Sie eine Erklärung im Organspendeausweis abgegeben haben, sollten Sie diesen immer bei sich tragen.
- Organspendeausweis
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Eine Erklärung zur Organ- und/oder Gewebespende kann auch (zusätzlich) in einer Patientenverfügung abgegeben werden.
Außerdem wird derzeit ein Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Organspende-Register) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet. Ob Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende in das Register eingetragen werden soll, entscheiden nur Sie allein. Auch die Erklärung im Register kann jederzeit geändert werden.
Nach einer Entnahme der Organe und/oder Gewebe wird der Körper der verstorbenen Person verschlossen und gereinigt. Die Leiche wird nach der Operation den üblichen Regelungen entsprechend – wie in jedem Todesfall – zur Bestattung freigegeben.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz, TPG)
Bundesministerium der Justiz - Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (SächsAGTPG)
Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
Körperspende
Manche Menschen wollen ihren Körper nach dem Tod der Ausbildung zukünftiger Ärzte und Ärztinnen, der ärztlichen Weiterbildung und der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen. Dieser Wille kann testamentarisch festgehalten werden beziehungsweise wissen meist die Angehörigen über die letztwillige Verfügung des Verstorbenen zu einer Körperspende Bescheid.
Für Körperspenden wenden Sie sich an das Anatomische Institut der nächstgelegenen Universität.
Angehörige sollten sich bei dem jeweiligen Institut so früh wie möglich über die Formalitäten informieren, die sich aus der Körperspende ihres Angehörigen ergeben. Die Überführung der Leiche und deren spätere Bestattung wird meist von dem entsprechenden Institut übernommen.
Vereinbarungen mit Anatomischen Instituten können nicht durch Angehörige widerrufen werden.
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Lesen Sie auch
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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt - Deutsche Stiftung Organtransplantation
- Informationen zur Organ- und Gewebespende
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - Infotelefon Organspende
0800 9040400
(Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr)
- Transplantation / Organ- und Gewebespende
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 31.08.2022