Mitgliederversammlung
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Rechtsstellung
Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf das Vereinsleben nehmen können. Durch Beschlüsse kann die Versammlung über Vereinsangelegenheiten entscheiden.
Aufgaben
Während der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins führt, entscheidet die Mitgliederversammlung über grundlegende Vereinsangelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung hat vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen insbesondere über folgende Punkte zu entscheiden:
- die Bestellung des Vorstands
- die Änderung der Vereinssatzung
- die Auflösung des Vereins
Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorstand einberufen. Dazu lädt der Vorstand die Mitglieder durch ein entsprechendes Schreiben ein.
Diese Einladung muss folgende Punkte beinhalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Gegenstände, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll (Tagesordnung)
Tipp: Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung stellt in der Broschüre "Alles zum Verein" Muster für verschiedene Dokumente bereit – auch für eine Einladung zur Mitgliederversammlung.
- Broschüre: Alles zum Verein
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
In den Vereinssatzungen sollen die Voraussetzungen, unter denen eine Einberufung der Mitgliederversammlung stattfindet, bestimmt sein. Gewöhnlich sehen Satzungen die Mitgliederversammlungen innerhalb bestimmter Zeiträume vor (zum Beispiel mindestens einmal im Jahr).
Durchführung
Die Durchführung der Mitgliederversammlung muss gewährleisten, dass Beschlüsse sachgerecht gefasst werden können. Dafür wird ein Versammlungsleiter* benötigt, der in der Vereinssatzung festgelegt wird.
Der Versammlungsleiter
- eröffnet die Mitgliederversammlung
- gibt die Tagesordnung bekannt
- ruft die Verhandlungspunkte zur Besprechung und Beschlussfassung auf
- kann Ordnungsmaßnahmen ergreifen, wenn die Durchführung der Versammlung behindert wird
- darf die Redezeiten der einzelnen Mitglieder beschränken
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen durch Beschlüsse, bei denen jedes Vereinsmitglied seine Stimme in der Regel persönlich abgibt.
Grundsätzlich braucht ein Beschluss, um wirksam zu werden, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Für Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung oder über die Auflösung des Vereins muss eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden, sofern die Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse vorschreibt.
Soll der Zweck eines Vereins geändert werden, müssen vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung alle Mitglieder diesem Beschluss zustimmen.
Nach der Abstimmung gibt der Leiter der Mitgliederversammlung das Ergebnis des Beschlusses bekannt. Üblich ist es, eine Niederschrift über die Versammlung zu erstellen, in der vor allem
- die Zahl der Teilnehmer,
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- die gestellten Anträge sowie,
- die Art der Abstimmung und das genaue Ergebnis dokumentiert werden.
Virtuelle Mitgliederversammlungen
Hinweis: Virtuelle Mitgliederversammlungen sind möglich
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, virtuelle Mitgliederversammlung abzuhalten, zwar nicht ausdrücklich zugelassen, jedoch den Vereinen die Ausgestaltung der eigenen Binnenstruktur weitestgehend selbst überlassen. Für die virtuelle Mitgliederversammlung kommen dabei grundsätzlich zwei Rechtsgrundlagen in Betracht:
Entweder ermächtigt die Satzung zu einer (teilweisen) virtuellen Mitgliederversammlung oder alle Vereinsmitglieder stimmen dieser zuvor gemäß § 32 Abs. 2 BGB schriftlich zu. Da Letzteres insbesondere bei größeren Vereinen praktisch schwer zu realisieren ist, ist eine Regelung in der Satzung stets vorzuziehen.
In den wenigsten Vereinssatzungen ist eine Regelung enthalten, die eine virtuelle Mitgliederversammlung oder ein schriftliches Umlaufverfahren ermöglicht. Um die Vereine auch im Zuge der COVID-19-Pandemie handlungsfähig zu halten, hat der Gesetzgeber im März 2020 das Gesetz zu Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen, welches unter anderem auch Erleichterungen für Vereine bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen vorsieht. Für virtuelle Mitgliederversammlungen hat dies zur Folge, dass diese temporär auch ohne Satzungsgrundlage durchgeführt werden können. Zwischenzeitlich wurde eine erneute zeitliche Verlängerung des sogenannten Covid-19-Maßnahmengesetzes bis zum 31. August 2022 beschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ermöglicht es § 5 Covid-19-Maßnahmengesetz den Vereinen, ohne Satzungsregelung unbürokratisch und ohne Präsenz der Mitglieder an einem Ort Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Lesen Sie auch
Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 2 Bürgliches Gesetzbuch (BGB)
- § 5 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Covid-Maßnahmengesetz, GesRuaCOVBekG)
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 02.08.2022