Nutzungsaufnahme anzeigen
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Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses.
Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die SächsBO in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.
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Weiterführende Informationen
Formulare: –> Formblätter und Anlagen nach SächsBO
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Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
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Voraussetzungen
bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
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Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (bauliche Anlage) schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
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Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Formular
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Fristen
Anzeige: mindestens zwei Wochen vor beabsichtigter Nutzungsaufnahme
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Kosten (Gebühren)
keine
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Rechtsgrundlage
- § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
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Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022