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Nutzungsaufnahme anzeigen

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Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses.

Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die SächsBO in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.

  • Weiterführende Informationen

  • Zuständige Stelle

    Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

  • Voraussetzungen

    bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage

  • Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (bauliche Anlage) schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

  • Erforderliche Unterlagen

    ausgefülltes Formular

  • Fristen

    Anzeige: mindestens zwei Wochen vor beabsichtigter Nutzungsaufnahme

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022


Formulare


Lebenslagen