Lärmbelästigungen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Es ist untersagt, in den folgenden aufgeführten Zeiten die Ruhe der Einwohner mehr als unvermeidbar zu stören:
Montag von 22:00 Uhr bis Dienstag 06:00 Uhr;
Dienstag von 22:00 Uhr bis Mittwoch 06:00 Uhr;
Mittwoch von 22:00 Uhr bis Donnerstag 06:00 Uhr;
Donnerstag von 22:00 Uhr bis Freitag 06:00 Uhr;
Freitag von 24:00 Uhr bis Sonnabend 08:00 Uhr;
Sonnabend von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
24:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr
Die zusätzliche Ruhezeit an Sonnabenden zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gilt nicht für die Nutzung öffentlich zugänglicher Sport- und Spielplätze und bei der Nutzung durch Schulen und Kindertagesstätten.
Private Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer stören, dürfen über die vorgenannten Zeiten hinaus, nicht in der Zeit ab 20:00 Uhr durchgeführt werden, soweit sich aus der 32. BlmSchV nichts anderes ergibt.
Zu den privaten Haus- und Gartenarbeiten gehören zum Beispiel:
- der Betrieb von Rasenmähern, Laubsaugern sowie Laubbläsern;
- das Häckseln von Gartenabfällen;
- der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten;
- das Hämmern;
- das Sägen;
- das Bohren;
- das Holz spalten sowie
- das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen und Ähnlichem.
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Zuständige Stelle
Sachgebiet Stadtordnung
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Voraussetzungen
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
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Kosten (Gebühren)
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Rechtsgrundlage
Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG), der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG), in den jeweils gültigen Fassungen bleiben unberührt.
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Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa
Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachgebietsleitung Stadtordnung Frau Karin Koch
Gebäude: Rathaus
Raum: 2.6 +49 3525 700 320
stadtordnung@stadt-riesa.de