Dienstleistung.

Hundesteuer - Anmeldung der Hundehaltung

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

zum Onlineantrag: Onlinedienst starten

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnortes an:

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
    • Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
  • Verfahrensablauf

    Sie können die Anmeldung Ihres Hundes je nach Regelung der betreffenden Stadt oder Gemeinde persönlich, schriftlich oder online (siehe —> Onlineantrag) vornehmen.

    Onlineantrag

    Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

    • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
    • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

    Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

    Schriftlicher Antrag

    • Sofern ein Anmeldeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 (siehe —> Formulare und weitere Angebote) oder über den eigenen Internetauftritt der Kommune, bei der sie den Hund anmelden möchten. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Anmeldung.
    • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bzw. die formlose Anmeldung mit den ggf. erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist in der Regel möglich.

    Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde können Sie die Anmeldung auch persönlich bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde vornehmen.

    Prüfung und Bescheid

    Nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Bescheid über die zu zahlende Hundesteuer und eine Hundesteuermarke.

  • Erforderliche Unterlagen

    • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
    • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
  • Fristen

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

  • Kosten (Gebühren)

    Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

    a) für den ersten Hund 92,00 EUR

    b) für jeden weiteren Hund 184,00 EUR

    Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt im Kalenderjahr

    a) für den ersten Hund 300,00 EUR (ab dem siebenten Lebensmonat)

    b) für jeden weiteren Hund 600,00 EUR

    Bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gelten gefährliche Hunde als Welpen oder Junghunde und werden nach dem oben genannten Steuersatz für nicht gefährliche Hunde besteuert.

    Erst ab dem siebten Lebensmonat findet der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde Anwendung.

  • Rechtsgrundlage

    • § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
    • § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.03.2026

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid (Näheres im Bescheid)


Formulare


Lebenslagen


Online Anträge