Gaststättengewerbe vorübergehend anzeigen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, anzuzeigen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt (z. B. Sportveranstaltungen, Vereinsfeste).
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Zuständige Stelle
Sachgebiet Stadtordnung
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Voraussetzungen
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Namen, Vorname, Anschrift des Anzeigenerstatters,
- Ort des Betriebes,
- Betriebszeit (Datum / Uhrzeit)
- besonderer Anlass,
- Angebot (alkoholische Getränke,- zubereitete Speisen oder beides). -
Erforderliche Unterlagen
Formulare
Das erforderliche Formular erhalten Sie bei der Stadtverwaltung.
Oder unter nachfolgendem Link. -
Fristen
mindestens 2 Wochen vor Betriebsbeginn
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Kosten (Gebühren)
40,00 €
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Hinweise (Besonderheiten)
Ausnahme von der Anzeigepflicht
Gewerbetreibende, die in Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte, einer Gaststättenerlaubnis oder ein Gaststättengewerbe mit erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung sind, müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb nicht anzeigen. Die erforderlichen Nachweise sind mitzuführen. -
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 2 SächsGastG
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Freigabevermerk
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Rechtsbehelf
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Mitarbeiter/Ansprechpartner
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Sachgebietsleitung Stadtordnung Frau Karin Koch
Gebäude: Rathaus
Raum: 2.6 +49 3525 700 320
stadtordnung@stadt-riesa.de