Duchführung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
- Nach § 29 Abs.1 StVO sind Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten.
- Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße (Wege und/oder Plätze) für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
-
Zuständige Stelle
Untere Verkehrsbehörde
-
Voraussetzungen
- Kleine und/oder größere Veranstaltungen, Festumzüge, Radrennen, Radtouren (über 100 Personen)
- Motorsportliche Veranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
- Umzüge bei Volksfesten u. ä., es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleine örtliche Brauchtumsveranstaltungen
- Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden
-
Erforderliche Unterlagen
Zur Antragstellung sind je nach Inhalt der Veranstaltung als Anlage beizufügen:
- Eine Lage- oder Streckenskizze
- der Nachweis über eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung
-
Fristen
-
-
Kosten (Gebühren)
Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Zweifel oder Fragen? Dann einfach in der Unteren Verkehrsbehörde nachfragen, denn wir beraten Sie gern.
-
Rechtsgrundlage
§ 29 StVO
-
Freigabevermerk
Große Kreisstadt Riesa
Mitarbeiter/Ansprechpartner
-
v. Sachbearbeiterin Untere Verkehrsbehörde Frau Anett Milkereit
Gebäude: Rathaus
Raum: 2.2 +49 3525 700 244
uvb@stadt-riesa.de